Die Kosten für die Teilnahme an den Lehrgängen der Weiterbildung sind nach Einzelfallentscheidung der folgenden Behörden förderfähig
Finanzielle Förderung für die Aufstiegsfortbildung
Unsere Lehrgänge mit IHK-Abschluss (Fachwirte/innen, Fachkaufmann/frau und Meister/innen) sind nach Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG - auch Aufstiegs-Bafög genannt) förderungsfähig.
Seit 01.01.2002 ist die staatliche Förderung für berufliche Fortbildung deutlich verbessert worden. Auch besteht neben der Förderungsmöglichkeit durch das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG – auch Aufstiegs-Bafög genannt) die Möglichkeit, die Aufwendungen steuerlich abzusetzen.
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
Das AFBG verfolgt das Ziel, Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen und sie zu Existenzgründungen zu ermuntern.
Wer wird gefördert?
Voraussetzung ist eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder ein vergleichbarer Berufsabschluss. Gefördert werden Bildungsmaßnahmen die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten (z.B. IHK- oder HWK-Abschlüsse).
Wie wird gefördert?
Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag vorgesehen.
Er besteht im wesentlichen aus einem Anspruch auf
Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis max. EUR 10.226,00. Dieser Beitrag wird ab dem 1.März 2004 in Höhe von 33 % als Zuschuss geleistet (ab 1.Januar 2005 in Höhe von 32% und ab 1. Januar 2006 in Höhe von 30,5%) . Im Übrigen besteht er aus einem Anspruch auf Abschluss eines zinsgünstigen Bankdarlehens und Befreiung von der Zins- und Tilgungspflicht für die Dauer der Maßnahme und einer daran anschließenden Karenzzeit von 2 Jahren, längstens jedoch für einen Zeitraum von 6 Jahren ab Beginn der Maßnahme. Das Darlehen ist nach Ablauf der Karenzzeit innerhalb von 10 Jahren in monatlichen Raten von EUR 128,00 zurückzuzahlen. Weitere Informationen erteilen die zuständigen Behörden.
Antragstellung
Zuständige Behörden für die Entgegennahme von Förderanträgen und die Beratung im Einzelfall sind in der Regel die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten am ständigen Wohnsitz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.
Ausnahme besteht inThüringen Thüringer Landesverwaltungsamt Weimarplatz 4 99423 Weimar Tel.: 03 61/37 73 72 32 und 03 61/37 73 72 56
weitere Informationen unter www.aufstiegs-bafoeg.de
Förderung mit Bildungsprämie
gefördert wird:
Einen Prämiengutschein in Höhe von max. 500 € können Erwerbstätige erhalten, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen derzeit 25.600 € (oder 51.200 € bei gemeinsam Veranlagten) nicht übersteigt. Mindestens die gleiche Summe müssen sie selbst für die Weiterbildung aufbringen. Mit dem "Weiterbildungssparen" wird im Vermögensbildungsgesetz zur Finanzierung von Weiterbildung eine Entnahme aus den Guthaben erlaubt, auch wenn die Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist. Ein Weiterbildungsdarlehen kann auch bei höheren Einkommen in Anspruch genommen werden. Rechtsgrundlage wird eine Förderrichtlinie sein.
weitere Informationen unter www.bildungspraemie.info
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